Neuer Taxischein ab 01.04.2019


01.04.2019
Zum 1. April wird die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) --kurz: Taxischein-- erneuert.
  • Das neue Formular wird stichtagsbezogen aktiviert.
  • Alte Formulare dürfen nicht weiter verwendet werden.
  • Da der Taxischein deutlich überarbeitet wurde, sind einige Felder weggefallen.
  • Zum TAXI-Befehl in der Karteikarte muss keine Diagnose mehr erfasst werden.
  • Die Behandlungsstätte kann über  F11  aus der Adressdatenbank übernommen werden:




Erfassung der Hauptleistung



  • Erfassung der Beförderungsbegründung bei genehmigungsfreien oder genehmigungspflichtigen Fahrten.
  • Begründung bei genehmigungspflichtigen Fahrten bei hochfrequenten Behandlungen oder dauerhafter Mobilitätseinschränkung.
  • Begründung bei Fahrten mit Krankentransportwagen (KTW)
    => kann alternativ auch bei den Beförderungsmitteln erfasst werden.
  • Behandlungstag bzw. Behandlungszeitraum und Behandlungsfrequenz pro Woche.
  • Behandlungsstätte. Die Adresse kann über  F11  aus der Adressdatenbank übernommen werden.

Erfassung der Beförderungsmittel



  • Erfassung von Hinfahrt/Rückfahrt
  • Transportmittel (Taxi, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen, andere)
  • Kann der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel oder privates KFZ benutzen, ist ein Taxi/Mietwagen verordnungsfähig. Anforderungen an das Taxi/den Mietwagen (wie Tragestuhl, liegend) sind zu vermerken.
  • Krankentransportwagen (KTW) => Hier ist anzukreuzen und anzugeben, welche Art und welches Ausmaß einer Funktionsstörung vorliegen, die ursächlich für die Notwendigkeit der fachlichen Betreuung während der Fahrt und/oder die besondere Einrichtung des KTW sind.
  • Rettungswagen (RTW) sind für Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während der Fahrt neben Erste-Hilfe-Maßnahmen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer vitalen Funktionen bedürfen. In Notfällen kann die Beförderung nachträglich verordnet werden.
  • Notarztwagen (NAW bzw. NEF) sind für Notfallpatienten zu verordnen, bei denen vor und während der Fahrt lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen oder deren Notwendigkeit zu erwarten sind.
  • Begründung bei Fahrten mit Krankentransportwagen (KTW)
    => kann alternativ auch bei den Hauptleistungen erfasst werden
  • medizinische Ausstattung bei Fahrten mit KTW (Rollstuhl, Tragestuhl, liegend)
  • Sonstige Angaben
    Freitextfeld für nähere Erläuterungen zur Verordnung, bspw. das Gewicht bei schwergewichtigen Patienten, die Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt in zeitlichem Zusammenhang, die Möglichkeit der Nutzung von Gemeinschaftsfahrten sowie die Angabe des Ortes, für den Fall, dass die Beförderung nicht von/zur Wohnung des Patienten stattfindet.


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