Q&A zur Telematik-Infrastruktur
So sind niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten nach der aktuellen Änderung des Gestzes am 9.11.2018 ab dem 30.06.2019 verpflichtet, die Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte online zu prüfen und zu aktualisieren (VSDM).
Die gesetzlich geforderten weiteren Anwendungen wie Notfalldaten (NFDM) und Medikationspläne (eMP) der Patienten werden später nachgerüstet. Auch kommen dann erst der elektronische Arztausweis (eHBA) sowie die digitale Signatur (QES) zum Einsatz.
Viele Fragen zu diesem komplexen, technischen und noch viel politischeren Projekt rund um die elektronische Gesundheitskarte und den Anschluss Ihrer Praxis an die vielzitierte „Datenautobahn" versuchen wir im Folgenden mit knappen Worten zu beantworten.
Der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftrage, Peter Schaar, hat einen guten und ausführlichen Beitrag zum Thema "Datenschutz bei der eGK und in der Telematik-Infrastrutur" veröffentlicht.
Muss ich mich an die TI anschließen?
Reine Privatpraxen sind vom Gesetz nicht betroffen und dürfen nicht angeschlossen werden.
Was benötige ich für die Anbindung meiner Praxis an die TI?
- TI Konnektor oder TIaas (TI as a Sevrice) zum Zugang zur Telematik
- mindestens ein stationäres Kartenterminal mit Sicherheitsmodul SMC-KT
- einen Praxisausweis (SMC-B-Karte) je BSNR
- Dienstleistungsvertrag mit einem VPN-Zugangsdienstanbieter
- Jede/r Arzt:in benötigt einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) zur digitalen Unterschrift Rezepten, AUs usw.
Zusätzlich wird im PraxisProgramm ein spezielles, zertifiziertes TI-Kommunikationsmodul zum Datenaustausch mit dem TI-Konnektor benötigt.
Grundsätzlich dürfen in der TI nur Geräte und Software verwendet werden, die von der gematik und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind. Eine Liste der aktuell zugelassenen Komponenten veröffentlicht die KBV regelmäßig hier.
TI Konnektor
Der Konnektor ist mit den stationären Kartenterminals sowie der Praxissoftware über die Netzwerkverkabelung verbunden.
- Finanzierung: Die Kosten sind in der KV-Erstausstattungspauschale je BSNR enthalten.
Hier können Praxisgemeinschaften und überörtliche Praxen profitieren, da sie aufgrund der Mandantenfähigkeit des PraxisProgramms technisch nur einen (gemeinsam genutzten) Konnektor anschaffen müssen, die KV-Erstausstattungspauschale jedoch von der KV für jede BSNR bzw. jeden Standort in voller Höhe ausgezahlt wird.
Was geschieht am Ende der 5-jährigen Konnektorlaufzeit?
Nicht nur aus ökologischen Gründen gibt es jedoch für die Secunet-Konnektoren die Möglichkeit, durch ein Sicherheits-Softwareupdate auf dem Konnektor die Nutzungsdauer des Gerätes nach Ablauf des Zertifikats auf der eingebauten gSMC-K-Karte noch bis zum 31.12.2025 zu verlängern.
Die Installation des kostenpflichtigen Updates zur Laufzeitverlängerung erfolgt ab ca. 21 Tagen vor dem finalen Ablaufdatum der gSMC-K-Karte und wird in unserer Praxis-Software wie gewohnt mit einem einzigen Mausklick gestartet. Ein Technikerbesuch oder separater Servicetermin mit der Praxis ist NICHT notwendig.
Aktuell (Juni 2023) stehen die Kosten für die Laufzeitverlängerung zwar noch nicht fest, doch werden diese wie in der Vergangenheit durch die Finanzierungsvereinbarungen zwischen KV und Kassen vollständig abgedeckt.
Ob nach dem 31.12.2025 eine nochmalige Verlängerung der Laufzeit möglich oder nötig ist, kann derzeit nicht abgesehen werden. Ab 2026 soll es laut gematik planmäßig keine Konnektoren mehr geben, sondern mit der TI 2.0 der Zugang zur Telematik ohne separate Konnektor-Hardware erfolgen.
Auf jeden Fall empfehlen wir die Nutzung der Laufzeitverlängerung anstelle eine Konnektoraustausches. Sollte die TI 2.0 nach Ende der maximalen Konnektor-Laufzeitverlängerung immer noch nicht funktionieren (was nach den bisherigen Erfahrungen mit der gematik zu befürchten ist), werden wir als Interimslösung unseren Kunden den Zugang zur TI über einen sog. Rechenzentrum-Konnektor (TIaaS, TI as a Service) ermöglichen.
Auch die spätere Umstellung auf die Anbindung an unseren Rechenzentrum-Konnektor kann OHNE Technikerbesuch und separate Hardware (und damit ohne weitere Kosten) mit einem Mausklick erfolgen, da wir die in allen Praxen verbauten LANCOM-VPN-Router für die sichere Verbindung mit unserem Rechenzentrum nutzen können.
In dieser Konstellation profitieren unsere Kunden erneut von der von uns vorgegebenen Organisation und Konfiguration der Netzwerkinfrastruktur der Praxis.
Stationäres Kartenterminal
Die neuen Kartenterminals dürfen nicht wie bisher via USB-Kabel direkt an den Praxis-PC, sondern müssen an die Netzwerkverkabelung angeschlossen werden, um die Online-Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte nutzen zu können. Viele Praxen benötigen daher voraussichtlich an der Anmeldung einen zusätzlichen Switch und weitere Netzwerkkabel.
- Finanzierung: Die Kosten sind in der KV-Erstausstattungspauschale je BSNR enthalten.
Pro Kartenterminal stehen 435 Euro zur Verfügung. Dabei können Praxen je BSNR, abhängig vom Zulassungsumfang aller dort tätigen Ärzte und Psychotherapeuten, bis zu drei Geräte erhalten:
Mit einem Äquivalent von ein bis drei Vollzeitstellen (Ärzten/Psychotherapeuten) ein Gerät, mit vier bis sechs Vollzeitstellen zwei Geräte und mit mehr als sechs Vollzeitstellen drei Geräte
Praxisausweis (SMC-B-Karte)
Eine erneute Eingabe der PIN ist erforderlich, wenn das Kartenterminal oder der Konnektor neu eingeschaltet wird. Nur mit freigeschaltetem Praxisausweis kann der Konnektor eine Online-Verbindung zur TI herstellen.
- Finanzierung: Für den Praxisausweis werden 23,25 Euro je Quartal und BSNR erstattet.
Die Praxisausweise sind maximal fünf Jahre gültig. Für die erst in Zukunft verfügbaren neuen mobilen Kartenterminals wird dann später jeweils ein weiterer Praxisausweis finanziert.
Arztausweis (elektronischer Heilberufeausweis, eHBA)
Benötigt wird dieser, um sich in der digitalen Welt der Telematik zu authentifizieren sowie für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach § 291a Abs. 5 SGB V zum digitalen Unterschreiben z.B. von elektronischen Arztbriefen, Rezepten oder AUs.
Diese zwei Funktionen sind notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein späterer Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf.
- Finanzierung: Für den Arztausweis werden 23,25 Euro je Quartal und Arzt (LANR) erstattet.
Die Arztausweise sind maximal fünf Jahre gültig.
Die eHBA Beantragung können Sie direkt von hier aus vornehmen.
Arztausweise der Generation G2.0 unterstützen nur die Funktionen der Einzelsignatur sowie der Stapelsignatur:
Einzelsignatur: Es muss für jedes einzelne Medikament auf einem elektronischen Rezept oder für eine elektronische AU die Eingabe der 6-stelligen Signatur-PIN zur Unterschrift am Kartenterminal im Sprechzimmer eingegeben werden.
Stapelsignatur: Es können mit der einmaligen Eingabe der 6-stelligen Signatur-PIN zur Unterschrift am Kartenterminal im Sprechzimmer ein ganzer Stapel Arztbriefe oder Laborüberweisungen auf einmal signiert werden.
Die Handhabung kann man sich als digitale Unterschriftenmappe vorstellen:
Alle zu unterschreibenden digitalen Dokumente werden in einer virtuellen Unterschriftenmappe zusammengefasst. Danach können mit einer einzigen PIN-Eingabe alle in der Unterschriftenmappe enthaltenen Dokumente en block unterschrieben werden.
Erst mit einem Konnektorupdate (geplant zum Jahreswechsel 2021/2022) soll die Funktionen der Komfortsignatur zur Verfügung stehen:
Komfortsignatur: Es kann durch die einmalige Eingabe der 6-stelligen Signatur-PIN zur Unterschrift am Kartenterminal im Sprechzimmer eine vorher festgelegte Menge an Unterschriftsvorgängern (maximal 250 "Blankounterschriften") freigegeben werden. Im Gegensatz zur Stapelsignatur werden die Unterschriften dabei nicht en block, sondern nach und nach ausgeführt.
Erst mit dieser Funktion wird der Einsatz von eRezepten und eAU im Praxisbetrieb alltags- und massentauglich, denn die Notwenigkeit der PIN-Eingabe für der Arzt reduziert sich nachhaltig und lässt damit meist erst einen flüssigen Arbeitsablauf zu.
VPN-Zugangsdienst
Für den Zugang zur TI benötigen Praxen einen speziellen VPN-Zugangsdienstanbieter – ähnlich einem KV-SafeNet oder Internetprovider. Dieser kümmert sich zusätzlich um die Wartung und die nötigen Updates des Konnektors und der Kartenterminals. Daher müssen auch die Zugangsdienstanbieter von der gematik zertifiziert werden.
- Finanzierung: Für den VPN-Zugangsdienst werden 248 Euro je Quartal und BSNR erstattet.
Auch hier können Praxisgemeinschaften und überörtliche Praxen von der Mandantenfähigkeit des PraxisProgramms profitieren, da sie technisch nur einen gemeinsam genutzten Konnektor anschaffen und damit auch nur einen VPN-Zugangsdienst betreiben müssen, die laufenden Betriebskosten jedoch von der KV für jede BSNR bzw. jeden Standort in voller Höhe ausgezahlt werden.
Was ist eine „sichere Lieferkette“?
Dabei findet der Transport mit Sicherheitsdiensten und speziell ausgebildeten und zertifizierten Mitarbeitern statt. Auch die Lieferfahrzeuge müssen speziell abgesichert werden.
Nach Ablieferung in der Praxis sollten trotz aller evtl. vorhandenen Neugier die Kartons, in dem die Geräte angeliefert wurden, ungeöffnet sicher verwahrt und erst am Tag der Installation geöffnet werden. Nur so kann eine zwischenzeitliche Kompromittierung - die zu sofortigen Sperre der Geräte führen würde - sicher verhindert werden.
Alle diese Maßnahmen sind Bedingung für die Zulassung der Geräte und werden den Herstellern vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) vorgeschrieben.
Dieser ganze Aufwand soll verhindern, dass auf dem Weg zwischen der Fabrik des Herstellers und dem Einsatzort in der Praxis Unbefugte die Geräte manipulieren und mit Abhöreinrichtungen kompromittieren bzw. in den Besitz der Zugangstechnologie gelangen.
Alleine hieran kann man erahnen, welch komplexe Logistik und Timinganforderungen dies an alle Beteiligten stellt.
Bietet MediSoftware ein Komplettpaket an?
Wieso nur fast?
Der Praxisausweis (die sog. SMC-B) für die jeweilige BSNR kann nur von einem Arzt selber direkt beim SMC-B-Hersteller beantragt werden. Das dürfen wir Ihnen nicht abnehmen.
Zur Vereinfachung bei der Beantragung der SMC-B gibt es im PraxisProgramm eine Funktion, die das entsprechende Antragsformular automatisch schon mit den Daten ihrer Praxis vorbefüllt.
Ansonsten können sie die SMC-B Beantragung auch direkt von hier aus vornehmen.
Die Beantragung sollte aber erst erfolgen, wenn ein konkreter Installationstermin für den Konnektor vereinbart wurde, da auch die SMC-B nach spätestens 5 Jahren ausgetauscht werden muss.
Wie lange dauert die Installation in der Praxis?
Da wir im DHCP-Server des LANCOM-Sicherheitsrouters bereits vor dem Installationstermin die künftigen IP-Adressen von Konnektor und Kartenterminals hinterlegen und der Konnektor beim ersten Anschalten eine vorab für die Praxis fertig gestellte Konfiguration lädt, kann die Integration der neuen Komponenten ins Netzwerk im laufenden Praxisbetrieb erfolgen.
Die notwendigen Einstellungen im PraxisProgramm zur Aktivierung des zertifizierten TI-Kommunikationsmoduls, eine Einweisung in die neuen Funktionen, sowie die Handhabung der PIN-Eingabe beim Praxisausweis, finden im laufenden Betrieb statt.
Damit ist es normalerweise nicht erforderlich die Praxis für die Installation extra zu schließen oder die Installation auf außerhalb der Sprechstundenzeiten zu legen.
Was geschieht mit dem alten Kartenleser?
So vermeiden wir einen großen Teil der schmerzlichen Erfahrungen, die einige Praxen mit anderen Softwareprodukten in den letzten Monaten machen "durften".
Kann ich irgendeinen Konnektor bestellen?
Die Schnittstelle für das (Remote-)Management des Konnektors ist herstellerspezifisch und nicht "einfach so" mit dem PraxisProgramm kompatibel. Daher sind mit dem PraxisProgramm nur Konnektoren funktionstüchtig und von uns supportbar, für die im PraxisProgramm entsprechende Management-Schnittstellen programmiert wurden.
Eine Liste der zum PraxisProgramm kompatiblen Konnektoren finden Sie hier.
Brauche ich neben dem Konnektor auch einen Internetrouter?
Der Konnektor kann nicht alleine online gehen, denn er kann weder ADSL, noch VDSL!
Kann ich einen einfachen Router wie die Fritz!Box o.ä. nutzen oder muss es ein Sicherheitsrouter wie der LANCOM sein?
Es muss ein Sicherheits-Router sein, weil z.B. Wartezimmer-TV, Windows-Updates, Medikamentendaten- und Programmupdates, Labor-DFÜ, EC-Cashgeräte, VPN-Fernwartung, HÄVG-Abrechnung usw. TECHNISCH NICHT durch den Konnektor laufen können! Daher müssen die Praxis-PCs weiterhin von einem Sicherheitsrouter geschützt werden!
D.h. Fernwartung via VPN, Softwareupdates, Anbindung an ein Online-Terminbuchungssystem etc. sowie der sichere Internetzugang erfolgen weiterhin über den LANCOM-Sicherheitsrouter, da nicht nur die Bandbreite, sondern auch das Datenvolumen des Konnektor-Internetkanals (SIS) in den aktuellen Konzepten der einzelnen Anbieter stark limitiert sind.
Brauche ich für die TI eine zusätzliche, zweite DSL-Leitung, wenn ich jetzt schon über All-IP telefoniere?
Was passiert mit meinem KV-SafeNet?
Sobald alle KV-SafeNet-Dienste auch über den Konnektor verfügbar sind, leitet der LANCOM-Router die Daten nicht mehr selber direkt ins KV-SafeNet, sondern routet sie automatisch an den Konnektor weiter. Ab diesem Zeitpunkt entfallen dann auch die Kosten für den KV-SafeNet-Anschluss, d.h. der KV-SafeNet Vertrag endet dann automatisch und bedarf keiner separaten schriftlichen Kündigung.
Was muss eine Praxis für die technische Installation vorbereiten?
Für den Konnektor benötigen Sie in der Nähe vom LANCOM-Router ebenfalls eine freie 220V-Steckdose mit Dauerstrom (d.h. diese darf wie z.B. beim Kühlschrank oder der Telefonanlage nie ausgeschaltet werden), sowie einen freien Netzwerkanschluss (das kann z.B. auch ein freier Netzwerkanschluss im LANCOM-Router sein).
Bitte prüfen Sie, ob diese Voraussetzungen bereits in Ihrer Praxis vorhanden sind und beauftragen, wenn nötig, noch rechtzeitig einen Elektriker. Bei Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Sollte am Installationstermin bei Ihnen noch eine der vorgenannten Voraussetzungen fehlen, haben unsere Techniker für alle Fälle eine Auswahl an Netzwerkkabeln, Switches, Mehrfachsteckdosen sowie sonstigem Installationsmaterial dabei. Dies berechnen wir dann nach Bedarf entsprechend zusätzlich.
KIM – Kommunikation im Medizinwesen
Außer ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen werden zukünftig auch andere medizinische Einrichtungen wie Apotheken oder Krankenhäuser, aber auch die Krankenkassen und die KBV an die TI angebunden sein. Ziel von KIM ist es, künftig eine sektorenübergreifende sichere elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen zu ermöglichen.
KIM sollte eigentlich ab dem 3. Quartal 2020 als eine weitere Anwendung der TI zur Verfügung stehen. Doch durch die fast schon gewohnten Verzögerungen in der Telematik rechnen wir nicht vor Frühjahr 2021 mit der Funktionstüchtigkeit des System, da z.B. zentrale Funktionen wie das Adressbuch zum Auffinden der Kollegen derzeit noch keine alltagstauglichen Suchfunktionen anbietet.
Wie sicher ist der Versand von Patientendaten via KIM?
Um über KIM Mails zu versenden oder zu empfangen, ist die TI-Anbindung notwendig, denn KIM nutzt die Komponenten der TI (beispielsweise den elektronischen Arztausweis für die Unterschrift der digitalen Briefe). Nur Kommunikationspartner mit geprüfter Identität (Anbindung an die TI) können mittels KIM Nachrichten austauschen, sodass Daten nicht in falsche Hände gelangen können, und Absender nachgewiesenermaßen vertrauenswürdig sind. Durch die kartenbasierte Verschlüsselung können Nachrichten immer nur vom Empfänger gelesen werden.
Wer kann via KIM erreicht werden?
Jede Arztpraxis hat in KIM mindestens ein Mail-Postfach je Betriebsstättenummer (BSNR).
Zusätzlich kann jeder Arzt einer Praxis auch noch für sich persönlich ein individuelles Mail-Postfach einrichten, auf dass er nur mit seinem Arztausweis zugreifen kann. - Dabei sollte jedoch immer bedacht werden, dass z.B. im Urlaub der Arztes niemand an die Mails in seinem Postfach herankommen kann.
Spätestens ab dem 1.1.2021 müssen eigentlich alle Arztpraxen einen KIM-Dienst nutzen, um eAUs (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) Ihrer Patienten elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln.
Nach Aussage der KBV ist diese Frist doch noch nicht bindend, denn die zentralen Dienste stehen zum 1.1.21 eben noch nicht alltagstauglich zur Verfügung. Dennoch ist von einer Verpflichtung der KIM-Nutzung in absehbarer Zeit auszugehen.
Welche Voraussetzungen werden für die Nutzung von KIM benötigt?
Grundsätzlich ist jeder zertifizierte KIM-Dienst mit dem PraxisProgramm kompatibel, doch ist es für den alltäglichen Betrieb in der Praxis aus den bisherigen Erfahrungen mit Störungen in der Telematik aus unserer Sicht essentiell, dass der KIM-Dienst vollständig automatisch von uns über das PraxisProgramm gesteuert und konfiguriert werden kann.
Aus diesem Grund bieten wir einen eigenen KIM-Dienst an, der vollständig in die Software integriert ist und den wir optimal betreuen können.
Bevor Sie sich in Ihrer Praxis für einen anderen KIM-Dienst entscheiden, sollten Sie daher klären, wer Sie bei der Einrichtung und evtl. späteren Störungsbeseitigung unterstützen wird. Wir werden grundsätzlich nur KIM-Dienste an der Hotline unterstützen, die sich technisch vollständig über das PraxisProgramm steuern lassen.
KIM verschlüsselt und signiert Ihre Nachrichten. Sobald Sie einen KIM-Dienst haben, können Sie zum Verfassen Ihrer Nachrichten die schon vom KV-SafeMail bekannte E-Mail-Funktion im PraxisProgramm nutzen. In der Handhabung wird sich also nicht sehr viel verändern
Sie brauchen nur Ihre Nachricht zu schreiben, den Empfänger aus Ihrem internen Adressbuch oder dem (dann irgendwann sinnvoll nutzbaren) KIM-Adressverzeichnis auszuwählen, und dann auf „Versenden" zu klicken. Ihre Nachricht wird dann verschlüsselt und sicher an den Empfänger übermittelt.
Welche Kosten fallen für KIM an und was wird vergütet?
Zusätzlich können je versendete Nachricht 0,28€ (GOP 86900) und je empfangener Nachricht 0,27€ (GOP 86901) abgerechnet werden, pro Quartal jedoch maximal 23,40€. Hinzu kommt für drei Jahre befristet eine extrabudgetär vergütete Strukturförderpauschale von ca 0,11€ (GOP 01660) je versendeter Nachricht (ohne Maximalbegrenzung).
Finanzierungsvereinbarung (PDF): https://www.kbv.de/media/sp/Anlage_32_TI_Vereinbarung.pdf
ausführlicher Leitfaden der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (PDF): https://www.kzbv.de/kzbv2020-leitfaden-kim.download.5b7aa915b767df4633a116afbbc8401f.pdf
Notfalldatenmanagement (NFDM)
Das können zum Beispiel Informationen zu Allergien, (chronischen) Diagnosen, (Dauer-)Medikationen oder auch Notfallkontakten des Patienten sein.
Voraussetzung hierfür ist das sog. E-Health-Upgrade auf dem Konnektor der Praxis, ein elektronischer Arztausweis (eHBA) der Generation G2.0 sowie sinnvollerweise ein Kartenterminal in jedem Sprechzimmer, damit die Notfalldaten während des Behandlungskontaktes bei relevanten Änderungen vom Arzt gleich auf die eGK des Patienten gespeichert bzw. aktualisiert werden können.
Die ärztliche Vergütung für die notwendigen technischen Komponenten, aber auch für das Anlegen, Aktualisieren und Löschen eines Notfalldatensatzes haben KBV und Krankenkassen bereits festgelegt (extrabudgetär)t:
GOP 01640 (8,79€ bzw. 80 Pkt.) für die Erstanlage des Notfalldatensatz auf der eGK
GOP 01641 (0,44€ bzw. 4 Pkt.) für Änderung, Aktualiserung oder Löschung des Notfalldatensatz auf der eGK
Zustimmung notwendig
Bevor Ärztinnen oder Ärzte künftig einen Notfalldatensatz erstellen, müssen sie prüfen, ob die Anlage medizinisch notwendig ist. Sie müssen zudem die Patientin oder den Patienten darüber aufklären und eine Einwilligung einholen. Anschließend wird der Datensatz elektronisch mit dem eHBA signiert und auf der eGK gespeichert.
Den Notfalldatensatz lesen dürfen bei einem medizinischen Notfall Ärztinnen und Ärzte, Notfallrettungskräfte oder andere Personen, die einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen - auch ohne Zustimmung der betroffenen Person.
Anders ist es bei einem normalen Praxisbesuch: Ärztinnen und Ärzte dürfen die Notfalldaten nur lesen oder bearbeiten, wenn die Patientin oder der Patient dem ausdrücklich zustimmen. Auf der eGK wird genau protokolliert, wer wann wo auf den Notfalldatensatz zugegriffen hat.
elektronischer Medikationsplan (eMP)
Bereits seit 2016 gibt es den bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP), um Patientinnen und Patienten bei der richtigen Einnahme ihrer Arzneimittel zu unterstützen. Er soll möglichst sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, die der Patient einnimmt, sowie die Selbstmedikation. Dazu werden unter anderem der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund und sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt. Gab es den BMP für die Patienten bisher nur auf Papier, wird der elektronische Medikationsplan - in der stets aktuellen Version - auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Anspruch auf die Papierversion, die sich direkt aus dem eMP erstellen lässt, haben die Versicherten aber weiterhin.
Der eMP geht noch einen Schritt weiter:
Er soll dafür sorgen, dass alle am Medikationsprozess Beteiligten immer die aktuellsten Informationen zur Hand haben. Deshalb sind nun zur Aktualisierung des eMP neben Hausärzten sowohl Fachärzte als auch Apotheken verpflichtet, sobald sie die Medikation ändern oder ausreichend Kenntnis über eine Änderung haben.
Es gibt zudem eine Kommentarfunktion als ergänzende Information für die Mitbehandler. Voraussetzung ist die Zustimmung der Patientin oder des Patienten. Später kommen weitere Funktionalitäten dazu, etwa historisierte Arzneimitteldaten. Das Datenmanagement via eMP soll zukünftig für Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfungen genutzt werden können, beispielsweise für Interaktionschecks.
Die ärztliche Vergütung für die notwendigen technischen Komponenten, aber auch für das Anlegen, Aktualisieren und Löschen eines Medikationsplans haben KBV und Krankenkassen bereits festgelegt (extrabudgetär)t:
GOP 01630 (4,22€ bzw. 39 Pkt.) für die Erstanlage,Änderung, Aktualiserung oder Löschung des Medikationsplans auf der eGK. Der Zuschlag kann je Patient im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.
Zustimmung notwendig
Versicherte haben die Möglichkeit, ihre Notfalldaten und den elektronischen Medikationsplan zusätzlich mit einer PIN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. In der Standardeinstellung ist die PIN beim eMP aktiviert - ein eMP kann dementsprechend nur dann auf der eGK gespeichert, von dort ausgelesen oder aktualisiert werden, wenn die oder der Versicherte die Karten-PIN kennt. Ärztinnen und Ärzte sollten deshalb zunächst nachfragen, ob die PIN bekannt ist.
Die sechsstellige PIN versenden die Krankenkassen an ihre Versicherten. Bisher haben jedoch nur wenige Versicherte eine PIN erhalten.
FAQ zum eRezept (eRP)
Beispiel: Will man nur die Antworten zu Signatur oder Komfortsignatur lesen, gibt man ein a im ersten und signatur oder komfort im zweiten Filterfeld ein.
GROß-kleinschreibung ist egal.
Die Filterfelder können mit der Esc-Taste gelöscht werden (Schreibmarke muss im betreffenden Feld stehen).
Q/A | Inhalt |
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Allgemein: |
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Q: | Ab wann soll das eRezept verbindlich starten? |
A: | Einen verbindlichen Termin gibt es bis jetzt nicht. siehe KBV - Elektronisches Rezept |
Q: | Gibt es weitere FAQ zum eRezept (eRP)? |
A: | eRP-FAQ der gematik für Praxen. |
Signieren: |
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Q: | Wenn meine Helferinnen am Tresen während der Sprechstunde Rezepte ausstellen, werden die dann automatisch signiert mit meiner Unterschrift, obwohl ich die Verordnungen dann gar nicht kontrollieren kann? |
A: | Die Helferin kann das Rezept zwar in der Akte einstellen und die Verordnung weitgehend vorbereiten. Das Verordnen bzw. das Signieren kann nur ein angemeldeter Arzt durchführen (wie die händische Unterschrift auf Muster 16). |
Q: | Wenn der Patient am Tresen wartet, wie bekomme ich mit, dass ein Rezept auf Signatur wartet? |
A: | Hierfür nutzen Sie die Funktion der Unterschriftenmappe. |
Q: | Wie kann ich Rezepte von meinen Arzthelferinnen komplett ausstellen lassen, wenn es sich z.B. um Dauerrezepte handelt, die der Patient schon seit Jahren benötigt und ich da nicht auch im Alltag noch belastet werden will? |
A: | Signieren ist nur mit dem eHBA bei angemeldetem Arzt möglich. |
Q: | Was passiert, wenn der Arzt nicht da ist? |
A: | Wenn der Arzt nicht angemeldet ist, kann das eRezept nicht signiert werden. Der eHBA ist nicht im 'Zugriff'. |
Q: | Die Signaturen gelten praxisweit, auch wenn ich mich in anderen Sprechzimmern anmelde? |
A: | Die Signaturen können auch von einem anderen Platz genutzt werden, wenn der Arzt angemeldet ist. |
Q: | Der Arzt muss sich aber nicht an jedem Arbeitsplatz neu anmelden? |
A: | Signaturen sind an einem Platz nur dann möglich, wenn der entsprechende Arzt dort angemeldet ist. |
Q: | Ich habe zwei Kartenterminals (Rezeption, Sprechzimmer). Wenn ich meinen eHBA in das Kartenterminal in meinem Sprechzimmer lege, können dann auch am anderen Kartenterminal an der Rezeption eRezepte gedruckt werden? Wie soll man vorgehen, wenn an der Rezeption durch MFAs als auch durch mich im Sprechzimmer Rezepte gedruckt werden sollen, wie bisher? |
A: | Das Signieren eines eRezepts kann nicht durch die MFA erfolgen. Lösungen wie der Signatur-Spooler sind noch in Bearbeitung. |
Q: | Man darf doch nicht den eHBA unbeaufsichtigt im Sprechzimmer stecken lassen? |
A: | Signaturen sind am Arbeitsplatz nur möglich, wenn der Arzt angemeldet ist. Der eHBA kann also gesteckt bleiben. |
Q: | Kann eine ärztliche Vertretung / angestellte Kollegin mit ihrem eHBA auch eRezepte ausstellen? |
A: | Es können alle Ärzte oder Weiterbildungsärzte, die im System konfiguriert sind und über einen eigenen eHBA verfügen, eRezepte ausstellen. |
Q: | Wie kann der Weiterbildungsassistent, der einem Arzt zugeordnet ist, eRezepte erstellen? So wie bisher auch? |
A: | Es können alle Ärzte oder Weiterbildungsärzte, die im System konfiguriert sind und über einen eigenen eHBA verfügen, eRezepte ausstellen. |
Q: | Wie unterschreibe ich sie zwischendurch, wenn ich zum nächsten Patienten gehe? |
A: | Lösungen wie der Signatur-Spooler sind noch in Bearbeitung. |
Q: | Wie können eRezepte von der MFA vorbereitet werden, die dann später abgezeichnet werden können, wie das bisher auf Papier geschieht? |
A: | Das Rezept kann in der Akte des Patienten zum Tagesdatum eingestellt werden. Das Signieren und Verordnen muss der Arzt erledigen. Lösungsansätze wie der Signatur-Spooler sind noch in der Entwicklung. |
Q: | Kann über Eintragen von vorbereiteten eRezepten in die Spoolerliste zeitverzögert ein eRezept erzeugt werden? |
A: | Lösungsansätze wie der Signatur-Spooler sind noch in der Entwicklung. |
Komfortsignatur: |
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Q: | PIN zum Aktivieren der Komfort-Signatur ist die eHBA-PIN? |
A: | PIN zum Aktivieren der Komfortsignatur ist der Signatur-PIN (PIN.QES). |
Q: | Der Ausweis muss nach Aktivieren der Komfortsignatur gesteckt bleiben? |
A: | Wenn der eHBA aus dem Kartenleser entfernt wird, sind keine Signaturen mehr möglich. Nach dem erneuten stecken, muss die Komfortsignatur (250 Stk.) neu aktiviert werden. |
Q: | Kann das eRP an der Anmeldung ausgestellt werden, wenn es im Behandlungszimmer erstellt wird? |
A: | Es muss nicht zwingend ein Kartenleser angeschlossen sein. Die Komfortsignatur muss zuvor natürlich aktiviert worden sein. |
Q: | Kann das Terminal auch in der Anmeldung stehen und von verschiedenen Rechnern in der Praxis eRezepte per LAN gesendet werden? |
A: | Ja. Die Aktivierung der Komfortsignatur kann von einem beliebigen TI-Kartenleser erfolgen. |
Q: | Wenn man als Arzt automatisch ausgeloggt wird, wie kann dann das Terminal im Lieblingszimmer das eRezept frei geben? |
A: | Die Komfortsignatur kann auch von anderen Arbeitsplätzen durchgeführt werden, wenn der Arzt an diesem Platz angemeldet ist. Das Praxis-Programm kann zusammen mit dem Konnektor den Status des Heilberufsausweises abfragen. |
eGK: |
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Q: | Ich habe keine Fehlermeldung wegen fehlender Gesundheitskarte gesehen? Ist das nicht notwendig? |
A: | Die eGK muss auf jeden Fall eingelesen worden sein. |
Q: | Muss der Patient seine Versichertenkarte vorher gebracht haben? Oder geht auch Folgerezept ohne eGK? |
A: | Folgerezepte im laufenden Quartal können ohne eGK ausgestellt werden. |
Formulare: |
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Q: | Wie ist es bei RPH und RPHV? |
A: | RPH und RPHV sind andere Formulare. |
Q: | Können Privatrezepte als eRezept ausgestellt werden? |
A: | Nein, nur Kassenrezepte. |
Q: | Können BTM-Rezepte als eRezept ausgestellt werden? |
A: | Nein, BTM ist ein anderes Formular. |
Q: | Kann das eRezept auch auf dem Formular 16 (rosa Rezept) gedruckt werden? |
A: | Nein. Muster 16 ist DIN A6, für das eRezept wird DIN A4 oder DIN A5 verlangt. |
Q: | Können 3 Medikamente auf einem eRezept ausgestellt werden? |
A: | Wird das eRezept auf Papier ausgestellt, können bis zu drei Medikamente pro Verordnung ausgestellt werden. Beim eRezept auf App gibt es keine Limitierung. |
Sonstiges: |
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Q: | Wenn ich auf 'eRezept versenden' klicke, wo landet das Rezept dann? |
A: | Das eRezept kann dann über die eRezept-App der gematik vom Smartphone des Patienten verwaltet werden. Dazu muss der Arzt wissen, dass der Patient diese App hat und nutzen kann. |
Q: | Wie zuverlässig landet denn die E-Mail von 'Praxis 753' im Spamordner des Patienten-Accounts? |
A: | Dazu können wir keine zuverlässige Aussage treffen, da dies vom jeweiligen Spamfilter des Empfänger-Providers bzw. des Empfänger-Mailclients abhängt. Erfahrungsgemäß sind Fehlzustellungen meist auf falsche Email-Adressen oder volle Postfächer zurückzuführen. |
Q: | Was braucht der Apotheker als technische Voraussetzungen? |
A: | Das Apothekensystem muss die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des eRezepts besitzen. |
Q: | Könnte ein eRezept (per E-Mail) direkt an eine Apotheke versandt werden (übernehmen als Koop-Partner vieler Heime oft die komplette RP-Bestellung von Pflegeheim-Patienten)? |
A: | Die Funktion, ein eRezept zu vermailen ist ja bereits eingebaut. Momentan wird als öffentliches Konto, ähnlich wie bei den Impfnachweisen, ein automatisch generiertes Konto verwendet (noreply@erezept.medisoftware.info). Noch nicht mit dem nächsten Ergänzungsupdate, aber als Ausblick: Wenn der Empfänger über ein KIM-Konto verfügt z.B. Mail an eine Adresse (und die Praxis natürlich auchdots), werden wir auch dies unterstützen und automatisch detektieren. |
Q: | Was kann ich machen, wenn ich zwischen 2 Zimmern pendele und mich nicht ständig neu am Arbeitsplatz anmelden möchte? |
A: | Es ist möglich, sich an zwei Plätzen als Arzt anzumelden. |
Q: | Wir haben 3 Ärzte und 6 Zimmer mit wechselnder Besetzung. Muss jeder Arzt sich bei jedem Wechsel eines Zimmers neu anmelden, oder kann man diese Ab-/Ummeldung vereinfachen (außer mit dem RFID-Verfahren)? |
A: | Gegenfrage: Wie soll das System erkennen, welcher Arzt gerade am System ist? |
Q: | Können zwei Karten an verschiedenen Terminals aktiv sein? |
A: | Ja. |
Q: | Welche Ziffern werden empfohlen? |
A: | Automatisch generierte GNRs für den Versand eines eRezeptes gibt es momentan noch nicht! – Aber demnächst denkbar! |